Unsere Verbindung

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Farbenlied

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Das Motto

Rheinwacht sei's Panier
Erläuterung

Der Wahlspruch

Ans Vaterland ans teure schließ dich an

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Das Farbenlied

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Melodie (Klavier, *.mp3)


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Das Burschengelöbnis


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T. V. R h e i n w a c h t - S a t z u n g


Inhalt


 
Präambel *

I. Allgemein *
    § 1 Name 
    § 2 Zeichen 
    § 3 Geschäftsjahr 
II. Ziele *
    § 4 Ziel 
    § 5 Meinungen 
    § 6 Erreichung der Ziele 
III. Mitgliedschaft *
    § 7 Mitglieder 
    § 8 Aufnahme 
    § 9 Burschung 
    § 10 Ende der Mitgliedschaft 
    § 11 Mitgliedsbeitrag 
IV. Gliederung *
    § 12 Gliederung 
    § 13 AHV 
    § 14 Aktivitas 
    § 15 Damenzirkel 
    § 16 Ehrenburschen 
 

V. 0rgane und Leitung *
    § 17 Organe allgemein 
    § 18 AH - Vorstand 
    § 19 Aufgaben des AH - Vorstands 
    § 20 Kassenprüfung 
    § 21 Aktive Chargen 
    § 22 Aufgaben der aktiven Chargen 
    § 23 Convente allgemein 
    § 24 General - Convent 
    § 25 Altherren - Convent 
    § 26 Burschen - Convent 
    § 27 Ehrenrat 
VI. Änderung der Satzung *
    § 28 Satzungsänderung 
VII. Schlußbestimmungen *
    § 29 Auflösung 
    § 30 Ausführungsbestimmungen 

Präambel


Die T. V. Rheinwacht wurde 1921 in Köln als "Technische Vereinigung Rheinwacht" gegründet und soll im Europa der Vaterländer eine Technische Verbindung mit weltoffenem Blick bleiben. Sie steht in der Tradition der Gründer, die in einer Zeit der inneren und äußeren Bedrängnis des Vaterlandes ihre gemeinsamen Aufgaben auch in der Gestaltung der Zukunft des Landes und in der Förderung des Gemeinwohles sahen. Jeder Student, der an einer Hochschule oder Universität in Köln immatrikuliert ist, kann in die T. V. Rheinwacht aufgenommen werden, sofern er das Grundgesetz unseres Staates und die sich entwickelnde demokratische Grundordnung in Europa anerkennt. Eine Einschränkung wegen der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, einer Religionsgemeinschaft, einer Minderheit oder Herkunft gibt es nicht.
Junge Menschen, die miteinander studieren, sollen in der T. V. Rheinwacht die Möglichkeit erhalten, einander kennen und schätzen zu lernen, Toleranz gegenüber Andersdenkenden zu üben und Freundschaften zu schließen, die über das Studium hinaus bestehen bleiben. Das Verbindungsleben dient dazu, dem jungen Studenten einen Ort zu bieten, wo er unter seinesgleichen lernt, die eigene Persönlichkeit zu entfalten, die Persönlichkeit anderer zu respektieren, dem Anlass entsprechend die passenden Worte zu finden, um sie in freier Rede unbefangen vortragen zu können und - wenn notwendig - auch Streit zu schlichten.
Wie alle Organisationen bewegt sich die T. V. Rheinwacht in einer stetig fortschreitenden Zeit. Das führt dazu, dass die Satzung als organisatorisches und ideelles Dokument in angemessenen Zeitabständen aktualisiert werden sollte, um bei alten und jungen Menschen gleichermaßen Interesse zu wecken, ohne dem Einfluss des vorherrschenden Zeitgeistes zu gehorchen.
 
Vivat, crescat, floriat T. V. Rheinwacht

 
Inhalt Satzung
 
 

I. Allgemein


§ 1 Name
Die Technische Verbindung Rheinwacht (T. V. Rheinwacht) wurde gegründet am 21. Juni 1921 von Studenten der Staatlichen Höheren Maschinenbauschule Köln, später umbenannt in Staatliche Ingenieurschule für Maschinenwesen 'Nikolaus-August-Otto-Ingenieurschule' (SIS), heute Fachhochschule Köln (FH)
Die T. V. Rheinwacht bestand zunächst aus der Aktivitas.
Diese Aktiven bildeten nach Beendigung ihres Studiums am 15. April 1922 den Alt-Herren-Verband (AHV).
Sitz der T. V. Rheinwacht ist Köln.
 
§ 2 Zeichen
Als äußeres Zeichen der Zusammengehörigkeit werden von den Mitgliedern der T. V. Rheinwacht die Farben Grün - Weiß - Gold getragen.
Die T. V. Rheinwacht führt ein Wappen und einen Zirkel:
 
 

 
 
Der Wahlspruch lautet:

 
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der T. V. Rheinwacht ist das Kalenderjahr.
 
Inhalt Satzung
 
 

II. Ziele


§ 4 Ziel
Der AHV und die aktiven Mitglieder der T. V. Rheinwacht sind in einem Freundschaftsbund auf Lebenszeit verbunden mit dem Ziel, ihre Mitglieder in charakterlicher, gesellschaftlicher und fachlicher Hinsicht zu fördern und zu unterstützen.
 
§ 5 Meinungen
Die T. V. Rheinwacht verfolgt ihre Ziele in völliger Freiheit von parteipolitischen, sozialpolitischen und konfessionellen Bindungen. Ihre Ziele und die Sinninhalte ihrer Meinungen müssen mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sein.
Entscheidungen der Gemeinschaft kommen durch Abstimmung zustande. Offizielle Aussagen gegenüber der Öffentlichkeit beschließt der GC mehrheitlich.
An diese Beschlüsse sind die Repräsentanten der Verbindung gebunden. Mitglieder ohne Mandat, die sich öffentlich im Namen der Verbindung äußern, haben die Beschlüsse des GC ebenfalls zu respektieren.
Das Recht der persönlichen Meinungsfreiheit ist und bleibt unantastbar.
 
§ 6 Erreichung der Ziele
Zur Erreichung ihrer Ziele dienen der T. V. Rheinwacht gemeinsame Veranstaltungen geselliger, berufs- und allgemeinbildender Art sowie eine sinnvolle Darstellung in der Öffentlichkeit.
 
Inhalt Satzung
 
 

III. Mitgliedschaft


§ 7 Mitglieder
Die T. V. Rheinwacht unterscheidet zwischen:
 
§ 8 Aufnahme
Mitglieder der T. V. Rheinwacht können in der Regel Studenten deutscher Staatsangehörigkeit werden. Abweichend hiervon ist auch die Aufnahme von Studenten anderer Staatsangehörigkeit möglich.
Alle Aufnahmewilligen müssen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt anerkennen und nichts unternehmen oder unterstützen, was seinem Geist widerspricht. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die Aktivitas.
 
§ 9 Burschung
Die Burschung erfolgt auf Antrag der aktiven Chargen nach Zustimmung des GC mit einer ¾-Stimmenmehrheit.
Mit dem Burschengelöbnis bindet sich das Mitglied auf Lebenszeit an die T. V. Rheinwacht.
 
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
Über Ausschlüsse entscheidet der General-Convent mit einer ¾-Stimmenmehrheit.
Ein Mitglied kann auf Antrag des AH-Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, schuldhaft den fälligen Beitrag nicht zahlt oder den Interessen des AHV grob zuwider handelt.
Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch an die T. V. Rheinwacht.
Erklärt ein Mitglied seine Mitgliedschaft als beendet, hat das seinen Ausschluss zur Folge.
Füchse können jederzeit ohne weiteres austreten. Über ihren Ausschluss entscheidet der Burschen-Convent.
 
§ 11 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom General-Convent festgesetzt.
Burschen und Füchse zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Sie zahlen einen Beitrag in die Aktivenkasse, über dessen Höhe die Aktivitas selbst entscheidet.
Philister zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.
Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag.
Über Ausnahmen entscheidet der AH-Vorstand.
 
Inhalt Satzung
 
 

IV. Gliederung


§ 12 Gliederung
Die T. V. Rheinwacht gliedert sich in:
 
§ 13 AHV
Über die Aufnahme in den AHV entscheidet der General-Convent mit ¾ Stimmenmehrheit.
Dem Altherren-Verband (AHV) gehören an:
 
§ 14 Aktivitas
Der Aktivitas gehören an:
 
§ 15 Damenzirkel
Der T. V. Rheinwacht kann ein Damenzirkel angeschlossen werden.
 
§ 16 Ehrenburschen
Ehrenburschen (EB) sind Mitglieder anderer farbentragender Corporationen, die zum Ehrenburschen der T. V. Rheinwacht ernannt worden sind. Die Ernennung erfolgt auf Antrag und bedarf eines GC-Beschlusses mit einer ¾-Stimmenmehrheit.
 
Inhalt Satzung
 
 

V. Organe und Leitung


§ 17 Organe allgemein
Die Organe der T. V. Rheinwacht sind:
 
§ 18 AH - Vorstand
Der Vorstand des AHV wird auf dem GC von den ordentlichen Mitgliedern aus diesen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt.
Außerordentliche Mitglieder mit Ausnahme der Füchse haben beratende Stimme.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, beruft der restliche Vorstand bis zum nächsten GC ein ordentliches Mitglied an dessen Stelle.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
 
§ 19 Aufgaben des AH - Vorstands
Der Vorstand des AHV besteht aus:
Der AH-Senior (AHx) vertritt die T. V. Rheinwacht verbindlich.
Der Schriftführer (AHxx) erledigt den Schriftverkehr des AHV und kann im Auftrag des AH-Seniors unterzeichnen. Er führt Protokoll auf den General- und AH-Conventen.
Der Kassenwart (AHxxx) erledigt alle finanziellen Angelegenheiten des AHV und verwaltet dessen Vermögen. Er hat Bank- und Postvollmacht.
Die Kasse kann auf GC-Beschluss in die Bereiche Einnahmen und Ausgaben aufgeteilt werden.
Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der AH-Senior.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Alte Herren einladen, die beratende Stimme haben.
Der Vorstand kann Aufgaben delegieren.
 
§ 20 Kassenprüfung
Die Kasse wird einmal jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft, die vom GC für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel mit den Vorstandswahlen gewählt werden.
Die Kassenprüfer prüfen die Unterlagen auf Vollständigkeit und die buchhalterische Richtigkeit.
Der Kassenbericht ist dem GC in schriftlicher Form vorzulegen.
 
§ 21 Aktive Chargen
Die Aktivitas wird von vier Chargen geleitet. Diese werden am Ende eines jeden Semesters vom Burschen-Convent gewählt. Es ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
 
§ 22 Aufgaben der aktiven Chargen
Die Chargen der Aktivitas bestehen aus:
Der Senior (x) vertritt die Aktivitas.
Der Schriftführer (xx) erledigt den Schriftverkehr und führt Protokoll auf den Burschen-Conventen und Allgemeinen Conventen.
Der Kassenwart (xxx) verwaltet die Kasse.
Der Fuchsmajor (FM) ist für die Unterweisung der Füchse zuständig.
 
§ 23 Convente allgemein
Die Convente unterliegen dem Conventgeheimnis.
Beschlüsse werden durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Briefwahl und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig sofern es die Satzung nicht anders bestimmt.
 
 
§ 24 General - Convent
Der General-Convent (GC) ist die Hauptversammlung der T. V. Rheinwacht. Er entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten und muss einmal im Jahr stattfinden. Die Einberufung zum GC erfolgt durch den AH-Senior mittels Rundschreiben vier Wochen vorher.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Füchse.
Der GC ist beschlussfähig, wenn 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. So weit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
 
§ 25 Altherren - Convent
Der Altherren-Convent (AHC) entscheidet in Fragen, die nicht ausdrücklich dem GC vorbehalten sind. Er kann nach Bedarf durch den AH-Senior mittels Rundschreiben zwei Wochen vorher einberufen werden. Teilnahme- und stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und der Senior der Aktivitas; Philister haben Sitz und beratende Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der AH-Senior.
 
§ 26 Burschen - Convent
Der Burschen-Convent (BC), der mindestens einmal im Semester einzuberufen ist, und der Allgemeine Convent (AC) erledigen alle Angelegenheiten der Aktivitas und werden nach Bedarf vom Senior einberufen.
Auf dem BC sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt mit Ausnahme der Füchse, die nur Zutritt haben, wenn sie von den Chargen eingeladen sind. Anwesende Alte Herren haben beratende Stimme.
Stimmberechtigt sind die Burschen und der AH-Senior.
Auf dem AC sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt; Füchse haben jedoch nur beratende Stimme.
 
§ 27 Ehrenrat
Zur Bereinigung von schwerwiegenden persönlichen Differenzen tritt ein Ehrenrat nach Bedarf zusammen, der die Aufgabe hat, zu vermitteln.
Er besteht aus drei vom Vorstand einzusetzenden ordentlichen Mitgliedern; Antragsteller und Gegner haben das Recht, je einen Vertreter unter den ordentlichen Mitgliedern zu bestimmen. Ist ein Angehöriger der Aktivitas an einem solchen Verfahren als Antragsteller oder Gegner beteiligt, so kann als sein Vertreter ein Bursche zugelassen werden; dann ist der Senior der Aktivitas als Berater zugelassen.
Die Sitzungen sind vertraulich und Niederschriften nicht zulässig.
 
Inhalt Satzung
 
 

VI. Änderung der Satzung


§ 28 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur vom GC mit ¾-Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Anträge zur Änderungen der Satzung sind schriftlich und mit Begründung so rechtzeitig an den Vorstand zu stellen, dass sie mit der Einladung zum nächsten GC an alle Mitglieder verteilt werden können.
 
Inhalt Satzung
 
 

VII. Schlußbestimmungen


§ 29 Auflösung
Eine Auflösung der T. V. Rheinwacht ist nur möglich, wenn ein außerordentlicher General-Convent mit nur dieser Tagesordnung sie mit 80 %-Stimmenmehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschließt.
Zu diesem Zweck sind die Briefwahl und die Stimmrechtsübertragung ausdrücklich zugelassen.
Bei der Auflösung der T. V. Rheinwacht entscheidet der GC mit einfacher Stimmenmehrheit über den Verbleib des Vermögens und des Eigentums.
Das Vermögen der T. V. Rheinwacht darf in diesem Falle nur einem dem Ingenieurnachwuchs dienenden gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
 
§ 30 Ausführungsbestimmungen
Zu dieser Satzung können vom GC mit ¾-Stimmenmehrheit Ausführungsbestimmungen beschlossen werden, die wie die Satzung zu beachten sind. Sie können vom GC mit ¾-Stimmenmehrheit ergänzt und geändert werden.
 
 
 
Diese Satzung wurde auf dem General - Convent am 24. Juni 2000 mit der erforderlichen ¾-Stimmenmehrheit beschlossen. Alle vorherigen Satzungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit.
 
 
 
Datum und Unterschrift des AH-Präsiden Heinz Göbel al. Newton
 
Inhalt Satzung
 
 

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